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    Intro (GG)
         
       
      75 Jahre Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland  
         
      23.05.1949 - 23.05.2024  
         
     
     
    Hinweis
     
      Hinter Gittern und hohen Mauern ...

    Da soll der böse Mensch versauern ...

    Doch seh den Problemen nie ins Gesicht ...

    Denn die Wahrheit, die erträgst Du nicht ...
     
         
      Beleg Polizei Köln 21.02.2024  
     
     
     
    Du bist Deutschland
     
     
         
       
      Art. 34 GG
    Haftung bei Amtspflichtsverletzungen
     
         
      Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.  
         
     
         
       
      BMJ Pressemitteilung Nr. 60/2024   05. Juli 2024  
         
      Besserer Schutz für Menschen, die sich in den Dienst der Gesellschaft stellen

    Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstiger dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten veröffentlicht.



    Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

    „Wer sich in den Dienst unserer Gesellschaft stellt, verdient unseren Schutz. Das gilt im Beruf, zum Beispiel als Rettungskraft oder Polizist, und auch im Ehrenamt, etwa beim Engagement in einer Partei oder Bürgerinitiative. Deshalb werden wir das Strafgesetzbuch anpassen, um Angriffe auf diese Personengruppen künftig noch effektiver sanktionieren zu können. So stärken wir den Schutz für die Menschen, die sich besonders für unsere Gesellschaft und ihre Mitmenschen einsetzen.“



    Der Referentenentwurf beabsichtigt zwei Ergänzungen im Strafgesetzbuch (StGB):

    Zum Schutz von ehrenamtlich tätigen Personen sowie Amts- und Mandatsträgern soll in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) eine Ergänzung vorgenommen werden. Hiernach soll bei der Strafzumessung künftig auch zu berücksichtigen sein, ob die verschuldeten Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

    § 113 Absatz 2 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) soll zum Schutz von u. a. Polizisten, Hilfeleistenden der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme erweitert werden: Künftig soll auch die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls in der Regel einen besonders schweren Fall darstellen, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.

    Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 2. August 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

    Den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstiger dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten finden Sie hier.

    Ein Informationspapier zum Vorhaben finden Sie hier.
     
         
         
     
         
     
    Schikaneverbot
     
       
      § 226 BGB
    Schikaneverbot
     
         
      Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.  
         
     
     
    Nötigung
     
       
      § 240 StGB
    Nötigung
     
         
      (1)
    Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2)
    Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

    (3)
    Der Versuch ist strafbar.

    (4)
    In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
    bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1.
    eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

    2.
    seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
     
         
     
     
    Mobbing

         
       
      Mobbing  
         
      Im soziologischen Sinne beschreibt Mobbing oder Mobben psychische Gewalt, die durch das wiederholte und regelmäßige, vorwiegend seelische Schikanieren, Quälen und Verletzen eines einzelnen Menschen durch eine beliebige Gruppe von Personen oder durch eine einzelne Person in überlegener Position definiert ist. Zu den typischen Mobbinghandlungen gehören u. a. Demütigungen, Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen, Zuweisung sinnloser Aufgaben und anderweitiger Machtmissbrauch, Gewaltandrohung, soziale Exklusion oder eine fortgesetzte, unangemessene Kritik an einer natürlichen Person oder ihrem Tun, die einer Tyrannei bzw. einem unmenschlich-rücksichtslosen Umgang gleichkommt.

    Mobbing kann z. B. erfolgen in der Familie, in einer Peergroup, in der Schule, am Arbeitsplatz, in Vereinen, in Wohneinrichtungen (Heimen) oder Gefängnissen, in Wohnumfeldern (Nachbarschaften) oder im Internet (Cyber-Mobbing).

    Die gesundheitlich-ökonomischen Aspekte und Folgeschäden von Mobbing gelten als enorm und sorgen alleine in der deutschen Wirtschaft für jährliche Ausfälle in Milliardenhöhe. Gerade im Gegensatz zur im westlichen Kulturkreis weitgehend tabuisierten physischen Gewalt, wird verbale Gewalt und Mobbing weniger ernst genommen, und nimmt auch im populärgültigen Diskurs nur eine untergeordnete Rolle ein.

    Quelle: wikipedia.org/wiki/Mobbing
     
     
     
     
    Körperverletzung
     
       
      § 223 StGB
    Körperverletzung

    (1)
    Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2)
    Der Versuch ist strafbar.



    § 224 StGB
    Gefährliche Körperverletzung

    (1)
    Wer die Körperverletzung

    1.
    durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

    2.
    mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

    3.
    mittels eines hinterlistigen Überfalls,

    4.
    mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

    5.
    mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

    begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2)
    Der Versuch ist strafbar.



    § 225 StGB
    Mißhandlung von Schutzbefohlenen

    (1)
    Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

    1.
    seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,

    2.
    seinem Hausstand angehört,

    3.
    von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder

    4.
    im im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
    quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.


    (2)
    Der Versuch ist strafbar.

    (3)
    Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

    1.
    des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder

    2.
    einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

    (4)
    In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.



    § 226 StGB
    Schwere Körperverletzung

    (1)
    Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

    1.
    das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

    2.
    ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

    3.
    in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

    so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    (2)
    Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

    (3)
    In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



    § 226a StGB
    Verstümmelung weiblicher Genitalien

    (1)
    Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

    (2)
    In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.



    § 227 StGB
    Körperverletzung mit Todesfolge

    (1)
    Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

    (2)
    In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



    § 228 StGB
    Einwilligung

    Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.



    § 229 StGB
    Fahrlässige Körperverletzung

    Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



    § 230 StGB
    Strafantrag

    (1)
    Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

    (2)
    Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
     
     
     
     
    Folter
     
       
      Folter  
         
      Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst, massive Erniedrigung), um Aussagen zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.

    Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“.

    Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis.

    Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.
     
         
         
     
    Weitergeleitete Nachricht
    Von: Ingo Lanzerath <il@wdr6.eu>
    Datum: 12. März 2023 um 03:59:00 +01:00
    Betreff: In Sachen Henriette Reker & Co. | In Sachen Hochverrat gegen den Bund
    An: info@henriettereker.de
    Cc: stadtverwaltung@stadt-koeln.de, ...
    Folter ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid, um Aussagen zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.
     
     
       
     
     
    Polizeigewalt
     
       
      Polizeigewalt  
         
      "Polizisten" (21.04.2022)

    Studie zu Opfern

    Unverhältnismäßig brutal

    UN-Experte sieht Systemversagen bei Polizeigewalt in Deutschland

    Der bisherige UN-Sonderberichterstatter für Folter und erniedrigende Behandlung, Nils Melzer, hat schwere Kritik an den deutschen Sicherheitsbehörden geübt. Die Überwachung der Polizei funktioniere in Deutschland nicht.

    In Deutschland gibt es beim Umgang mit Polizeigewalt nach Auffassung eines UN-Menschenrechtsexperten „Systemversagen“. Dieses Fazit zieht der bisherige UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Nils Melzer, aus seinem Austausch mit der Bundesregierung, wie er der Deutschen Presse-Agentur sagte. Zuvor hatte die Zeitung Die Welt darüber berichtet.

    Melzer war im Sommer 2021 wegen mehrerer Videos, die offenbar Polizeigewalt bei Berliner Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen zeigten, aufgeschreckt worden. Er äußerte Sorge darüber und bat die Bundesregierung um eine Stellungnahme. „Ich fand die Reaktion der Regierung bedenklich“, sagte er jetzt. Nach Auffassung der Bundesregierung sei es verhältnismäßig gewesen, dass Polizisten beispielsweise einen nicht aggressiven Demonstranten vom Fahrrad stießen und auf den Boden warfen. „Die Wahrnehmung der Behörden, was verhältnismäßig ist, ist verzerrt“, sagte Melzer.

    Er habe die Bundesregierung um eine Statistik gebeten, wie viele Polizisten wegen unverhältnismäßiger Gewalt belangt werden, sagte Melzer. Die Antwort sei gewesen: in zwei Jahren sei es ein einziger gewesen, und in mehreren Bundesländern gebe es gar keine Statistiken. „Das ist kein Zeichen von Wohlverhalten, sondern von Systemversagen“, sagte Melzer. „Die Behörden sehen gar nicht, wie blind sie sind.“

    „Arroganz ist gefährlich“

    Während Demonstranten teils in Schnellverfahren abgeurteilt würden, würden Verfahren gegen Polizisten eingestellt oder verschleppt, „bis niemand mehr hinschaut“. Sein Fazit: „Die Überwachung der Polizei funktioniert in Deutschland nicht.“ Arroganz sei gefährlich, sagte Melzer: „Das zerstört das Vertrauen der Bürger in die Polizei.“

    Melzer hat seine abschließende Einschätzung am 28. März nach Berlin geschickt. Es dauert 60 Tage, bis das UN-Büro für Menschenrechte sie veröffentlicht. Melzer ist wegen einer Berufung in das Direktorium des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) Ende März von seinem UN-Amt zurückgetreten. Der Dialog mit Berlin sei damit abgeschlossen, sagte Melzer. Seine Nachfolgerin oder sein Nachfolger wird im Juni gewählt und dürfte sich anderen Themen widmen.

    faz.net/aktuell/politik/inland/un-experte-sieht-systemversagen-bei-polizeigewalt-in-deutschland-17971633.html

     
         
         
       
      Polizeigewalt  
         
      Studie zu Opfern mutmaßlicher Übergriffe

    Wenn Polizisten zuschlagen

    In Deutschland üben Polizisten offenbar viel häufiger ungerechtfertigte Gewalt aus als bekannt. Zu diesem Ergebnis kommt eine Bochumer Studie über mutmaßliche Opfer. Sie zeigt, wer besonders betroffen ist.

    www.spiegel.de/panorama/justiz/polizeigewalt-studie



    Polizeigewalt: Warum Polizisten selten Konsequenzen befürchten müssen

     www.spiegel.de/panorama/justiz/polizeigewalt 
     
         
     
     
    Hochverrat gegen den Bund
     
       
      § 81 StGB
    Hochverrat gegen den Bund
     
         
      (1)
    Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

    1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

    2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

    wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

    (2)
    In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
     
         
     
     
         
     
    Notwehr

     
       
      § 32 StGB
    Notwehr

    (1)
    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2)
    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
     
         
         
       
      § 33 StGB
    Überschreitung der Notwehr

    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
     
         
         
       
      § 34 StGB
    Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
     
         
         
       
      § 35 StGB
    Entschuldigender Notstand
     
         
      (1)
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

    (2)
    Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
     
         

     

     
     
     
     
    Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht
     
       
      Art. 20 GG
    Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht
     
         
      (1)
    Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

    (2)
    Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

    (3)
    Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    (4)
    Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

     
     
     
     
    Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung
     
       
     

    Art. 1 GG
    Schutz der Menschenwürde,
    Menschenrechte, Grundrechtsbindung

     
         
      (1)
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    (2)
    Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    (3)
    Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
     
     
     
     
    Menschenrechte
     
     
    Art. 6 EMRK | Recht auf ein faires Verfahren
     
       
      Artikel 6 EMRK  
         
      Recht auf ein faires Verfahren  
         
      Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)  
         
      (1)
    Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

    (2)
    Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

    (3)
    Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

     
         
     
      a)

     
    innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
         
      b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
         
      c)


     
    sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
         
      d)

     
    Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
         
      e)

     
    unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
     
       
     
         
      Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg entscheidet über Beschwerden, in denen eine Verletzung der in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) niedergelegten Rechte gerügt wird.

    Quelle:

    www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Europarat


    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (22279/02)

    www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof
     
         
     
     
         
     
    Verhältnismäßigkeit als rechtsstaatliches Grundprinzip
         
       
      Verhältnismäßigkeit als rechtsstaatliches Grundprinzip  
         
      Rechtsstaatliches Handeln ist an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    gebunden.

    Dieser Grundsatz begrenzt Eingriffe des Staates in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger.
     
         
      https://www.bmj.de/DE/rechtsstaat_kompakt/rechtsstaat_grundlagen/
    verhaeltnismaessigkeit/verhaeltnismaessigkeit_node.html#doc17194bodyText1
     
         
     
     
    Bindung des Staates an die verfassungsmäßige Ordnung ...
     
       
      Bindung des Staates an die verfassungsmäßige Ordnung und an Recht und Gesetz  
         
      Als Kernelement des Rechtsstaatsprinzips ist im Grundgesetz festgeschrieben, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung ebenfalls als unmittelbar geltendes Recht (Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes).  
         
      https://www.bmj.de/DE/rechtsstaat_kompakt/rechtsstaat_grundlagen/bindung/bindung_artikel.html  
         
     
     
    "Richter" Maurits Steinebach (AG Köln)
     
       
      "Richter" Maurits Steinebach (AG Köln)  
         
      "Die Urteile werden ja auch im Namen des Volkes gesprochen ... und deswegen ist es auch besonders wichtig, die Bevölkerung an der Rechtsprechung zu beteiligen, so dass das Vertrauen der Bevölkerung auch in die Strafjustiz gestärkt wird."
     
     
     
     
    "Richterin" Schumacher (AG Köln)
     
       
      "Richterin" Schumacher (AG Köln)  
         
         
     
     
    Justizministerium des Landes NRW

     
       
      Justizministerium des Landes NRW  
         
      Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.

    Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.

     
     
     
     
    Marco Buschmann (FDP | Bundesminister für Justiz)

     
     
    Nancy Faeser (SPD | Bundesministerin des Innern)

     
     
    FJS

     
     
    Annalena Baerbock (Die Grünen | Bundesministerin des Auswärtigen)
     
     
         
     
    75 Jahre Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
     
       
      75 Jahre Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland  
         
      23.05.1949 - 23.05.2024  
         
       
         
     
     
    Vorwort zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
     
       
      Vorwort zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland  
         
      "Insbesondere ist es Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall sicherzustellen."

    "Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.“

    "Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer Diktatur."
     
         
         
       
      Vorwort zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    von Prof. Dr. Jutta Limbach (SPD), ehem. Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts und Mitglied des Weisenrates vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Grundfreiheiten


    Jutta Limbach, geborene Jutta Ryneck, war eine deutsche Rechtswissenschaftlerin sowie Professorin an der Freien Universität Berlin, Politikerin und Berliner Justizsenatorin.

    Von 1994 bis 2002 war sie Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts und von 2002 bis 2008 Präsidentin des Goethe-Instituts.




    Am 1. September 1948, also vor 50 Jahren, versammelten sich in Bonn im Museum König die Mitglieder des Parlamentarischen Rates, um eine demokratische Verfassung zu erarbeiten. In rund neun Monaten entwarfen sie ein Grundgesetz, das als eine Übergangsverfassung das staatliche Leben in den drei westlichen Besatzungszonen vorläufig ordnen sollte. Wider erwarten war dieser Verfassung, die sich im Ost-West-Konflikt als die überlegene erwiesen hat, Dauer beschieden. Sie überdauerte das Ende der deutschen Teilung und wurde schließlich zur gesamtdeutschen Verfassung. Auch diejenigen, die die wiedergewonnene Einheit Deutschlands gern zum Anlaß für einen gemeinsamen Verfassungsdiskurs genommen hätten, teilen den Stolz auf das Grundgesetz.


    Unter der Herrschaft dieser Verfassung haben die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland bald ein halbes Jahrhundert in Frieden gelebt. Die zunehmende innere Souveränität unserer Demokratie ist gewiß auch den charakteristischen Vorzügen des Grundgesetzes zu danken. Ein Geheimnis seiner Leistungsfähigkeit liegt darin begründet, daß es sich nicht in einem Arsenal politischer Instrumente für politische Zwecke erschöpft. Auf den Spuren der Verfassung der Paulskirche haben die Autoren des Grundgesetzes das Staatsorganisationsrecht mit den Grundrechten zur einer Einheit zusammengefasst.


    Die bittere Erfahrung der vorausgegangenen Diktatur hatte sie gelehrt, daß die Demokratie ohne die Geltung der Grundrechte nicht bewahrt werden kann. Diese Einsicht veranlasste die Frauen und Männer des Parlamentarischen Rates, die Menschen- und Freiheitsrechte als einklagbare Rechtstitel in das Verfassungsgesetz umzusetzen.
    Darüber hinaus haben sie sich zum Vorrang der Verfassung bekannt. Art. 1 Abs. 3 GG sagt ausdrücklich, daß die Grundrechte die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht binden.


    So ist es Aufgabe aller Staatsgewalten, die Grundrechte zu respektieren und die freiheitlich- demokratische Grundordnung zu sichern. Insbesondere ist es Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall sicherzustellen. Kraft dieses Rechtsschutzes sind die Grundrechte zu einem wesentlichen Element unserer Demokratie geworden. Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts hat wesentlich dazu beigetragen, daß das Grundgesetz konkrete Gestalt gewonnen und in unserem Gemeinwesen Wurzeln geschlagen hat (Konrad Hesse). Dessen Grundrechtsjudikatur hat ein Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger dafür geschaffen, daß sie staatlichen Maßnahmen nicht wehrlos ausgesetzt sind. Ihrem Rechtssinn und nicht zuletzt ihrem Widerspruchsgeist ist es zu verdanken, daß das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Menschen- und Freiheitsrechte tätig werden kann. Mitunter allerdings scheint es, als betrachteten die Deutschen das Grundgesetz  vorzugsweise unter dem Gesichtpunkt der eigenen einklagbaren Rechte. Jedenfalls lassen die sich immer wieder ereignenden Akte von Fremdenfeindlichkeit und die dabei häufig zu beobachtende Passivität der Umwelt daran zweifeln, daß die Sensibilität für die Menschenrechte in Deutschland allgemein verbreitet ist. Der für die Alt-Bundesrepublik in den letzten Jahren demoskopisch verbürgte Stolz der Deutschen auf ihr Grundgesetz gestattet noch nicht den Schluß, daß sie sich insgesamt zu Verfassungspatrioten entwickelt haben.


    Gegenwärtig diskutieren wir besorgt das Leistungsvermögen der freiheitlichen und  sozialstaatlichen Demokratie. Wir sind Zeugen einer beunruhigenden Unsicherheit und  Ratlosigkeit. Kriminalitätsfurcht, Angst um den Arbeitsplatz und die Altersrente schaffen nicht das Milieu, in dem demokratische Bürgertugenden wie politischer Verantwortungssinn, Kritikverträglichkeit und Toleranz gut gedeihen. Das sind unvermeidlich Zeiten eines steifen Gegenwindes für diejenigen, die die Verfassung der Freiheit verteidigen.
    Beispielhaft ist das jüngst an der Auseinandersetzung um den sogenannten großen Lauschangriff deutlich geworden.


    Diese erst nach dem Erscheinen der letzten Auflage dieses Bandes am 1. April 1998 in Kraft getretene Änderung des Grundgesetzes sei kurz vorgestellt. Sie betrifft das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung. In den neu gefassten Absätzen 3 bis 6 des Art. 13 GG wird es zum Zwecke der Strafverfolgung gestattet, das gesprochene Wort in einer Wohnung abzuhören und aufzuzeichnen, in der sich der Beschuldigte vermutlich aufhält. Allerdings gilt das nur im Falle des Verdachts einer besonders schweren Straftat und setzt eine befristete richterliche Anordnung voraus. Auf diese Weise – so die Amtliche Begründung – hofft man, das in der Zunahme begriffene organisierte Verbrechen wirksamer zu verfolgen.


    Die heftige öffentliche Kontroverse über die Notwendigkeit und Tauglichkeit der  Abhörmaßnahmen sowie die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts machen wieder einmal bewusst, daß die
    Demokratie „ein zukunftoffenes und riskantes Projekt“ ist (Kurt Lenk). Riskant deshalb, weil wirtschaftliche oder gesellschaftliche Krisen dazu führen können, daß Garantien unseres Rechtsstaates ausgehöhlt werden. Das Scheitern der Weimarer Republik ist das abschreckende Beispiel.  Diese ist – das sollten wir nicht außer Acht lassen – nicht an dem unbeirrten Gebrauch der Freiheitsrechte, sondern an eingewurzelten obrigkeitsstaatlichen Traditionen gescheitert. Es kommt daher nicht von ungefähr, daß sich Seebohm, ein Mitglied des Parlamentarischen Rates, während der Beratung auf eine Lebensweisheit Benjamin Franklins berufen hat: „Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.“


    Mit unserem gegenwärtigen Rückblick auf die revolutionären Ereignisse des Jahres 1848 feiern wir die Anfänge deutscher Demokratietradition. Romantisches verklären ist jedoch fehl am Platz, wenn man sich der historischen Konflikte vergewissert. Erfüllte Hoffnungen, selbst wenn sie die Gestalt von verbrieften Verfassungsrechten angenommen haben, sind nicht sakrosankt. Nicht nur das Scheitern der Weimarer Republik hat uns diese Lehre erteilt. Die Freiheitskämpfe vor 150 Jahren als ein Vermächtnis anzunehmen, bedeutet daher die Pflicht, die Grundwerte unserer Verfassung mit aller Kraft zu bewahren.
    Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer Diktatur. Kritische Bürgerloyalität dagegen ist der Unterpfad der Freiheit. Das mit diesem kleinen Band eröffnete Wissen über die Aufbauprinzipien unserer Verfassungsordnung ist eine notwendige Grundlage auf dem beschwerlichen Weg zu einer humanistischen Tradition.


    Remember:

    Darüber hinaus haben sie sich zum Vorrang der Verfassung bekannt.
     
         
     
     
    Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts
     
       
      Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts  
         
      Das Bundesverfassungsgericht besteht aus sechzehn Richterinnen und Richtern.

    Die eine Hälfte wählt der Bundestag, die andere der Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit.

    Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

    Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/richter_node.html
     
         
     
     
    Art. 101 GG | Recht auf den gesetzlichen Richter
     
       
      Art. 101 GG  
      Recht auf den gesetzlichen Richter  
         
      (1)
    Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

    (2)
    Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
     
         
     
     
    Art. 103 GG | Anspruch auf rechtliches Gehör
     
       
      Art. 103 GG  
      Anspruch auf rechtliches Gehör;
    Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung
     
         
      (1)
    Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

    (2)
    Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

    (3)
    Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
     
         
     
     
    Gewaltenteilung
     
       
      Gewaltenteilung  
         
      Legislative: gesetzgebende Gewalt

    Exekutive: ausführende Gewalt

    Judikative: rechtsprechende Gewalt


    Die drei Begrifflichkeiten kontrollieren sich gegenseitig ???

    Sie werden demzufolge von unterschiedlichen Personen (Parteien) ausgeführt ???

    Das Prinzip der Gewaltenteilung ist mit Verweis auf Artikel 20 Absatz 3 GG unter Berücksichtigung der Artikel 101 & 103 GG im Grundgesetz geregelt ???
     
         

     
     
    Führer Olaf (SPD) und das Bundesverfassungsgericht

     
     
    Amtseid
     
       
      Art. 56 GG
    Amtseid
     
         
      Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

    "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
     
         
         
       
      Art. 64 GG
    Ernennung der Bundesminister
     
         
     
    (1)
    Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

    (2)
    Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
     
       
     
     
    Meineid

     
     
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